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   BVerwG, 14.01.1960 - II C 16.58   

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BVerwG, 14.01.1960 - II C 16.58 (https://dejure.org/1960,1121)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1960 - II C 16.58 (https://dejure.org/1960,1121)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1960 - II C 16.58 (https://dejure.org/1960,1121)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zur Anwendbarkeit des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) auf Beamte zur Wiederverwendung - Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt für die Zeit vor der rechtsgleichen Wiederverwendung ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1960 - II C 16.58
    Diese Rechtsansicht hat der Senat mit ausführlicher Begründung, auf die hier Bezug genommen wird, in seinemUrteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (DVBl. 1959, 888; DBZ 1959, 181; NJW 1960, 116) als rechtsfehlerfrei anerkannt; an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

    In seinem Urteil vom 24. September 1959 (a.a.O.) hat der Senat nicht allein auf die Wiederverwendung des dortigen Klägers abgestellt; er hat vielmehr entscheidend die besonderen tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls berücksichtigt, die - allerdings nur im Zusammenhang mit der Wiederverwendung - zu dem Schluß nötigten, daß das sich aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ergebende Rechtsverhältnis mit der Wiederverwendung In einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt sein sollte.

  • BVerwG, 21.01.1955 - II C 177.54

    Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Irrevisibilität von zur Ergänzung nicht

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1960 - II C 16.58
    Ebenso wie in dem vorerwähnten Urteil vom 24. September 1959 erweisen sich jedoch die angefochtenen Bescheide bei Berücksichtigung des - hier im Rahmen der Anwendung des § 7 G 131 dem Bundesrecht zuzuordnenden (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] und 8, 192 [195]) - Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben als rechtswidrig.
  • BVerwG, 11.02.1960 - II C 318.57

    Rechtsmittel

    In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger anscheinend, daß der erkennende Senat in seinem vorbezeichneten Urteil gerade nicht allein auf die entsprechende Wiederverwendung abgestellt, sondern - was der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - klargestellt hat - vielmehr die besonderen tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles berücksichtigt hat, die - allerdings nur in Zusammenhang mit der Wiederverwendung - zu dem Schluß nötigten, daß das aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes sich ergebende Rechtsverhältnis mit der Wiederverwendung in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt sein sollte.

    Setzt in solchen Fällen die oberste Dienstbehörde - wie z.B. in den Fallen, die den schon angeführten Urteilen des Senats vom 24. September 1959 (BVerwG II C 405.57) und vom 14. Januar 1960 (BVerwG II C 16.58) zugrunde liefen, durch einen die Voraussetzungen des § 7 G 131 verneinenden Vermerk in den Personalakten - noch weitere, eindeutige äußere Zeichen dafür, daß sie die Anwendbarkeit des § 7 G 131 geprüft und verneint hat, so kann der Betroffene im Einzelfall gegen die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 Vertrauensschutz beanspruchen.

  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 375.57

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ergänzung des Urteils vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - zu dieser Frage im Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - folgendes ausgeführt:.

    Insofern unterscheidet sich dieser Fall grundlegend von anderen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen entweder dem früheren Beamten von der obersten Dienstbehörde ausdrücklich eröffnet werden war, daß eine Prüfung nach § 7 G 131 stattgefunden habe (Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 - [ZBR 1958 S. 248; DÖD 1958 S. 169, RiA 1958 S. 299; DÖV 1958 S. 710 u.a.]), oder in denen die oberste Dienstbehörde eine dem Beamten günstige Entscheidung nach § 7 G 131 ausdrücklich getroffen hatte (Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 - [BVerwGE 8, 296]), oder in denen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Zusammenhang mit einer Wiederverwendung das Verhalten der Behörde als Ausdruck ihres Entschlusses gedeutet werden mußte, § 7 G 131 nach Prüfung seiner Voraussetzungen nicht anzuwenden (Urteile vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - und vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -).

  • BVerwG, 11.05.1960 - VI C 42.57

    Rechtsmittel

    Die das angefochtene Urteil tragende Rechtsauffassung, daß für die Anwendung des § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung des Betroffenen kein Raum sei, steht mit der inzwischen entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang (vgl. Urteile des II. Senats vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - BVerwGE 9, 155, und vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - Urteile des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 - und vom 16. März 1960 - BVerwG VI C 68.59 -).

    Zu berücksichtigen sind vielmehr noch die besonderen tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls, die im Zusammenhang mit der Wiederverwendung darauf zu überprüfen sind, ob sie zu dem Schluß nötigen, daß das sich aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ergebende Rechtsverhältnis mit der Wiederverwendung in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt werden sollte (vgl. hierzu die Urteile des II. Senats vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - und vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 - sowie auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -).

  • BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61

    Versorgung der ehemaligen Soldaten - Anwendung der Maxime des Vertrauensschutzes

    Daß die - wenn auch rechtsgleiche - Wiederverwendung als solche nicht genügt, ist in der Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gekommen (vgl. besonders Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -, vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -, vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 42.57 -, vom 24. November 1960 - BVerwG II C 71.59 -).
  • BVerwG, 19.10.1965 - VI C 137.63

    Recht verdrängter Beamter - Aberkennung einer Rechtsstellung aufgrund enger

    Zwar ist hier eine rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie als Indiz für eine Negativentscheidung in Betracht kommt (vgl. u.a.Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -, vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -, vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -, vom 22. November 1962 - BVerwG II C 140.60 -, vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 161.60 -, vom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 191.61 - undvom 26. August 1965 - BVerwG II C 86.64 -), nicht erfolgt.
  • BVerwG, 10.10.1962 - VI B 4.62

    Rechtsmittel

    Die Urteile des II. Senats vom 24. September 1959 (BVerwGE 9, 155) undvom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - sowie der Beschluß des erkennenden Senats vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48, 60 - behandeln die im vorliegenden Fall rechtserhebliche Frage, ob das Vertrauen des Beamten in den Bestand der ohne Anwendung des § 7 G 131 getroffenen Regelung seines Rechtsverhältnisses bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben schutzwürdig ist, nicht, weil sie sich in den dort entschiedenen Fällen nicht stellte; in jenen Entscheidungen ist allein das Verhalten der obersten Dienstbehörde behandelt, das ein Vertrauen des Beamten zu begründen geeignet ist.
  • BVerwG, 31.05.1960 - II C 312.57

    Rechtsmittel

    Bereits in seinen Urteilenvom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (BVerwGE 9, 155 [157]) undvom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - hatte der erkennende Senat klargestellt, daß die Anwendung des § 7 G 131 grundsätzlich auch dann zulässig bleibt, wenn der betroffene Beamte infolge rechtsgleicher Unterbringung gemäß § 19 Abs. 1 G 131 aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung ausgeschieden ist.
  • BVerwG, 04.10.1960 - VI B 46.60

    Rechtsgleiche Wiederverwendung eines Beamten - Anwendbarkeit des § 7 zu dem

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers einer nachträglichen Entscheidung nach § 7 G 131 nicht entgegenstehe (vgl. BVerwGE 9, 155 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -, vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -, vom 16. März 1960 - BVerwG VI C 68.59 - und vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 42.57 -).
  • BVerwG, 28.09.1960 - VI B 48.60

    Entscheidung gem. § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung -

    Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst an die von der obersten Dienstbehörde vorgenommene oder - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - veranlaßte Wiederverwendung selbst anzuknüpfen (BVerwGE 9, 155; Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -).
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